Der Prozentsatz, der gemäß § 5 Abs 2 Sachbezugswerteverordnung bei der Bewertung der Zinsersparnis bei unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen über € 7.300,- für den übersteigenden Betrag anzusetzen ist, beträgt für das Kalenderjahr 2019 - unverändert gegenüber 2018 - weiterhin 0,5 %. Bei zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen ist die Differenz zwischen dem tatsächlichen Zinssatz und 0,5 % anzusetzen. (BMF 24. 10. 2018, BMF-010222/0106-IV/7/2018)