AngG: § 39
OLG Wien 28. 8. 2018, 9 Ra 63/18b
Die Hauptfunktion eines Arbeitszeugnisses besteht in seiner Verwendung als Bewerbungsunterlage im vorvertraglichen Arbeitsverhältnis. Es dient dabei dem Stellenwerber als Nachweis über zurückliegende Arbeitsverhältnisse und dem präsumtiven Arbeitgeber als Informationsquelle über die Qualifikation des Bewerbers. Deshalb hat es, wobei die Formulierung dem Dienstgeber vorbehalten ist, vollständig und objektiv richtig zu sein. Es muss die Art der Beschäftigung in der üblichen Weise bezeichnen und sie unter Umständen auch näher schildern, wenn dies für das Fortkommen des Arbeitnehmers von Bedeutung sein kann (vgl OGH 29. 9. 1999, 9 ObA 185/99t, ARD 5078/12/99). Die Umschreibung einer Tätigkeit mit "Assistentin der Geschäftsführung" ist für sich allein nicht aussagekräftig genug, um einem künftigen Arbeitgeber ein Bild darüber zu vermitteln, was die Arbeitnehmerin tatsächlich gearbeitet hat.