ArbVG: § 36 Abs 2 Z 3
OGH 28. 6. 2018, 9 ObA 66/18y
Die Frage, ob ein Arbeitnehmer als leitender Angestellter iSd § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG anzusehen ist (und somit auf ihn der allgemeine Kündigungsschutz nach § 105 ArbVG nicht zur Anwendung kommt), hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich ist, ob der Arbeitnehmer durch seine Position an der Seite des Arbeitgebers und durch Ausübung von Arbeitgeberfunktionen in einen Interessengegensatz zu anderen Arbeitnehmern geraten kann. Bei den Arbeitgeberfunktionen, die die Unterstellung unter den Begriff des leitenden Angestellten rechtfertigen können, steht der Einfluss auf die Eingehung und Auflösung von Arbeitsverhältnissen im Vordergrund. Wesentlich ist aber auch die Ingerenz in Gehaltsfragen, bei Vorrückungen, bei der Urlaubseinteilung, bei der Anordnung von Überstunden, bei der Ausübung des Direktionsrechts und bei der Aufrechterhaltung der Disziplin im Betrieb. Entscheidend ist dabei, ob der Mitarbeiter rechtlich und nicht nur faktisch befugt war, eine selbstständige Personalkompetenz eigenständig auszuüben (vgl OGH 5. 9. 2001, 9 ObA 193/01z, ARD 5299/22/2002). Völlige Weisungsfreiheit ist hingegen nicht erforderlich und kann mit Rücksicht auf die aus der Sicht des Arbeitsvertragsrechts gegebene Arbeitnehmereigenschaft auch des leitenden Angestellten nicht verlangt werden (vgl OGH 29. 8. 2011, 9 ObA 99/11s, ARD 6201/2/2012).