AngG: § 8 Abs 8
OLG Wien 29. 8. 2018, 8 Ra 11/18y
Am 12. 12. 2016 (Montag) um 3:25 Uhr teilte die Klägerin der Geschäftsführerin des beklagten Arbeitgebers per SMS mit, dass sie erkrankt sei. Am selben Tag suchte sie ihre Ärztin auf, die sie krank schrieb und für den 16. 12. 2016 wiederbestellte.