AVRAG: § 2f Abs 1
Gemäß § 2f Abs 1 Satz 1 AVRAG ist dem Arbeitnehmer bei Fälligkeit des Entgelts eine schriftliche, übersichtliche, nachvollziehbare und vollständige Abrechnung von Entgelt und Aufwandsentschädigungen zu übermitteln. Dieser Verpflichtung zur Übermittlung einer "vollständigen" Abrechnung von Entgelt und Aufwandsentschädigungen hat der Arbeitgeber bereits dann entsprochen, wenn die Abrechnung formell vollständig ist. Eine inhaltliche Unrichtigkeit der Abrechnung - beispielsweise wenn die Abrechnung keine Urlaubsersatzleistung ausweist, weil der Arbeitgeber vom Urlaubsverbrauch ausgeht - schadet bei § 2f Abs 1 Satz 1 AVRAG daher nicht und ist somit für die Frage des Vorliegens einer ordnungsgemäßen Lohnabrechnung ohne Bedeutung.