VwGG: § 46 Abs 1
BAO: § 308
Im Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Revisionsfrist ist aufzuzeigen, dass der steuerliche Vertreter des Wiedereinsetzungswerbers in einer seiner Verantwortung zur Fristwahrung entsprechenden Weise tätig geworden ist, indem er die Frist festgesetzt (berechnet) und ihre Vormerkung - allgemein oder konkret im Revisionsfall - angeordnet hat.