ASVG: § 33, § 111
AVG: § 38
Die Tatsache, dass gegen einen zweiten Geschäftsführer eines Unternehmens wegen desselben Verwaltungsstraftatbestandes (hier: Beschäftigung einer Dienstnehmerin auf zwei Veranstaltungen ohne vorherige SV-Meldung) bei identem Sachverhalt bereits eine rechtskräftige Bestrafung vorliegt, kann nicht dazu führen, dass die Behörde (das Verwaltungsgericht) im Verwaltungsstrafverfahren gegen den anderen Geschäftsführer mit Hinweis auf das Parallelverfahren auf eigene Feststellungen (insbesondere hinsichtlich der Dienstnehmereigenschaft der beschäftigten Person und des Verschuldens des Geschäftsführers an der Meldepflichtverletzung) verzichtet. Die sich in den beiden Verfahren stellenden Fragen stehen zueinander nicht im Verhältnis einer Vorfrage zu einer Hauptfrage iSd § 38