Wiener VBO: § 42 Abs 2 Z 1
OGH 25. 10. 2017, 8 ObA 30/17w
➜ zu OLG Wien 10 Ra 84/16w, ARD 6577/6/2017 (Bestätigung)
Während im Falle der Entlassung eines Vertragsbediensteten wegen einer Dienstpflichtverletzung ein Sachverhalt verwirklicht sein muss, der seinem Gewichte nach seine Weiterbeschäftigung schlechthin unzumutbar erscheinen lässt, ist dies bei der Kündigung zwar nicht erforderlich, das inkriminierte Verhalten des Dienstnehmers muss jedoch "gröblich" die Dienstpflichten verletzt haben und somit über bloß geringfügige Ordnungswidrigkeiten hinausgehen.