Die Regierungsvorlage zum Pensionsanpassungsgesetz 2019 (RV 293 BlgNR 26. GP vom 10. 10. 2018) sieht vor, dass die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2019 abweichend von § 108h ASVG nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern abgestuft nach dem Gesamtpensionseinkommen erfolgen soll. Konkret sollen Pensionen bis zu € 1.115,- um 2,6 % sowie Pensionen zwischen € 1.115,- und € 1.500,- um jenen Prozentsatz erhöht werden, der zwischen den genannten Werten von 2,6 % auf 2 % linear absinkt. Pensionen über € 1.500,- bis zu € 3.402,- monatlich sollen um 2 % erhöht werden und Pensionen über € 3.402,- um einen Fixbetrag von € 68,-. Damit im Zusammenhang sollen auch alle Ausgleichszulagenrichtsätze außertourlich um 2,6 % erhöht werden. Weiters erfolgen Klarstellungen bezüglich der Anpassung von Pensionsleistungen, die wegen Erwerbstätigkeit weggefallen oder wegen Rehabilitationsmaßnahmen noch nicht angefallen sind bzw für die sich zum Anpassungszeitpunkt kein Auszahlungsbetrag ergibt (zB bei Hinterbliebenenpensionen). Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.