Wird eine kleine, mitarbeiterlose Kapitalgesellschaft mit Dienstleistungen beauftragt, kann faktisch im Verhältnis Auftraggeber - Alleingesellschafter dieselbe Unterordnung vorliegen wie bei einem Arbeitnehmer, auch wenn formaler Vertragspartner und Weisungsempfänger die GmbH ist. Im Fokus des Beitrags steht die Überlegung, ob durch die Abwicklung des Leistungsverhältnisses über eine zwischengeschaltete (idR mitarbeiterlose und auch sonst strukturlose) GmbH die Anwendbarkeit von Arbeitsrecht auch in Fällen ausgeschlossen werden kann, in denen bei direkter Vertragsbeziehung zwischen Tätigem (Gesellschafter/Geschäftsführer) und Leistungsempfänger von einem Arbeitsverhältnis auszugehen wäre. Die Beurteilung zwischengeschalteter Kapitalgesellschaften hängt laut Pfalz entscheidend vom Zweck arbeitsrechtlicher Normen ab. So scheint etwa die analoge Anwendung des Kollektivvertragsrechts, des Urlaubsrechts und des Arbeitszeitrechts auf Gesellschafter/Geschäftsführer der zur Dienstleistung verpflichteten Gesellschaft bzw deren Vertragspartner sachgerecht, wenn der Gesellschafter/Geschäftsführer faktisch wie ein Arbeitnehmer tätig ist. Der Schutzcharakter vieler Vorschriften des Arbeitsrechts legt es nahe, dem bloß formalen Umstand der Abwicklung über eine beherrschte Kapitalgesellschaft keine entscheidende Bedeutung zuzumessen. Die bei potenziellen Umgehungsfällen adäquate teleologische Auslegung werde daher zumeist zu dem Ergebnis führen, dass eine arbeitsrechtliche Schutzvorschrift auch auf solche Personen analog anzuwenden ist.