In der Privatwirtschaft und auch in der öffentlichen Verwaltung werden viele Dienstleistungen ausgeschrieben, die entweder bis dato intern erbracht wurden oder schon einmal früher an externe Serviceunternehmen vergeben wurden. Dabei werden bei der erstmaligen Auslagerung von Leistungen (und damit verbunden oft auch Mitarbeitern), dem sogenannten first-generation outsourcing, die arbeitsrechtlich relevanten Bestimmungen der Betriebsübergangsrichtlinie (RL 2001/23/EG ) fast ausnahmslos beachtet. Der Autor weist aber darauf hin, dass sich aus den Erwägungsgründen der BetriebsübergangsRL ergibt, dass diese auch bei nachfolgenden Ausschreibungen (second-generation outsorcing, third-generation outsourcing etc) gilt. Die Arbeitnehmer sollen nicht nur bei der ersten Auslagerung von Dienstleistungen, sondern natürlich auch bei Folgevergaben geschützt sein. Dies sei nach Ansicht des Autors in erster Linie für die betroffenen Arbeitnehmer, sehr wohl aber auch für die Bieter aus Sicht einer wettbewerbsrechtlichen Gleichbehandlung von besonderer Relevanz: Angebote seien de facto nicht vergleichbar, wenn ein Bieter die Betriebsübernahme der BetriebsübergangsRL konform im Angebot berücksichtigt (und dadurch höhere Personalkosten zu kalkulieren hat), während andere Bieter die laut BetriebsübergangsRL vorgeschriebene Mitarbeiterübernahme unberücksichtigt lassen oder negieren. Das bedeute gravierende Verstöße gegen das Gebot des fairen und lauteren Wettbewerbs, wie ihn das europäische Wettbewerbs- und Vergaberecht vorsieht.