Die mit BGBl II 2018/254 kundgemachte Änderung der Grenzwerteverordnung 2011 und der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2017 dient va der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/164 , die für 31 Arbeitsstoffe Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte festlegt. Zwei davon sind bereits innerstaatlich umgesetzt, bei drei Arbeitsstoffen (Dichlormethan, Methylformiat und der KZW von Kohlenmonoxid) bleibt der bisherige strengere, nationale Grenzwert in Geltung, um das bestehende Schutzniveau bei Arbeiten mit diesen Arbeitsstoffen aufrechtzuerhalten. Es besteht somit für 26 Arbeitsstoffe Umsetzungsbedarf. Gleichzeitig wird die Einstufung krebserzeugender und reproduktionstoxischer Arbeitsstoffe an die Verordnung (EG) 1272/2008 angepasst.