Die Wiedereingliederungsteilzeit nach längeren Krankenständen bezweckt eine bessere Reintegration der Arbeitnehmer durch einen sanfteren Arbeitseinstieg im Wege einer vorübergehend reduzierten Arbeitszeit. Wiedereingliederungsteilzeitvereinbarungen können jedoch nur innerhalb sehr enger rechtlicher Grenzen getroffen werden (zB darf weder eine zeitliche Mehrarbeit geleistet noch eine Änderung der vereinbarten Lage der Arbeitszeit angeordnet werden). Die Autoren untersuchen, welche Probleme sich dabei im Zusammenhang mit Schicht- und Gleitzeitvereinbarungen ergeben können, und welche Lösungen rechtskonform getroffen werden können. Weiters gehen die Autoren der Frage nach, inwieweit eine Änderung der Tätigkeit während der Wiedereingliederungsteilzeit in Betracht kommt und informieren über die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates und die Folgen einer Nichteinigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.