Mit Erkenntnis vom 23. 2. 2017 äußerte sich der VwGH nicht nur zum Besteuerungsrecht der Abfindungszahlung, sondern auch zur Zulässigkeit des von der Abgabenbehörde herangezogenen Verfahrenstitels zur Durchbrechung der Rechtskraft nach Kenntnis der nachträglichen Nichtbesteuerung im Ausland. Die materiellrechtlichen Aspekte haben die Autorinnen bereits in ÖStZ 2017/903 behandelt, in diesem Beitrag beleuchten sie nun die Entscheidung aus verfahrensrechtlicher Sicht: Der Gerichtshof schloss sich der hM in der Literatur an, nach der bei einer nachträglichen Besteuerung oder deren Beseitigung im Ausland keine Wiederaufnahme nach § 303 Abs 1 lit b BAO, sondern nur eine Abänderung nach § 295a BAO in Betracht kommt. Der falsche Verfahrenstitel führte schließlich dazu, dass die Steuerschuld absolut verjährt war und die Abfindungszahlung weder in Deutschland noch in Österreich besteuert wurde.