BAO: § 207 Abs 2
FinStrG: § 33 Abs 2 lit b
Im Gegensatz zur allgemeinen Verjährungsfrist betreffend das Recht zur Festsetzung einer Abgabe von 5 Jahren beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 207 Abs 2 BAO zehn Jahre, "soweit" die Abgabe hinterzogen ist; die längere Verjährungsfrist betrifft also nur den vorsätzlich verkürzten Teil. Für die Frage, ob die längere Verjährungsfrist anzuwenden ist, bildet die Frage, ob Abgaben hinterzogen sind, eine Vorfrage nach § 116 Abs 1 BAO. Liegt eine Verurteilung des Steuerpflichtigen wegen Hinterziehung einer bestimmten Abgabe vor, dann ist die Abgabe im Abgabenverfahren als hinterzogen zu behandeln. Im Falle eines Freispruches im Strafverfahren besteht hingegen keine solche Bindung, sondern hat das Finanzamt die maßgebenden Hinterziehungskriterien nachzuweisen.