VO (EG) 1215/2012: Art 21
OLG Linz 9. 4. 2018, 12 Ra 13/18w
Liegen der Ort des Wohnsitzes bzw des Sitzes des Arbeitgebers und der Ort der gewöhnlichen Arbeitsverrichtung des Arbeitnehmers in unterschiedlichen Mitgliedstaaten, ist der Arbeitnehmer berechtigt, den Arbeitgeber an dem für ihn günstigeren Ort der gewöhnlichen Arbeitsverrichtung zu verklagen (Art 21 EuGVVO). Ist der Arbeitnehmer in die betriebliche Organisation eingegliedert und hat er im Betrieb einen eindeutig bestimmten, fest eingerichteten und dauerhaften Arbeitsplatz, von dem aus er seine Arbeit verrichtet und an dem er über seine persönlichen Arbeitsmittel