Nach § 44 Abs 1 ASVG ist die Beitragsgrundlage bei Dienstnehmern, für die dem Dienstgeber ein Altersteilzeitgeld gewährt wird, die Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit. Auf die strittige Frage, ob im Fall, dass ein seit längerer Zeit erkrankter Dienstnehmer nur mehr 50 % Entgeltfortzahlung erhält, die Bemessungsgrundlage entsprechend zu verringern ist, da dies auch bei einem Dienstnehmer, der nicht in Altersteilzeit ist, so geschehen wäre, oder ob die SV-Beiträge weiterhin von der unveränderten ASVG-Bemessunsgrundlage zu entrichten sind, hat die für die Feststellung der Höhe der Beitragsgrundlage zuständige Gebietskrankenkasse nun folgende Auskunft erteilt: