ASVG: § 143a, § 367 Abs 4 ASVG
OGH 17. 4. 2018, 10 ObS 31/18h
Mit der Schaffung des Rehabilitationsgeldes wurde vom Konzept der grundsätzlichen Befristung von Leistungen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit wieder abgegangen, indem das Rehabilitationsgeld als de facto unbefristete Dauerleistung ausgestaltet wurde (ErläutRV 321 BlgNR 25. GP 4). Aus dem Charakter als Dauerleistung folgt, dass das Rehabilitationsgeld durch Bescheid des Pensionsversicherungsträgers zu entziehen ist, wenn eine ursprünglich vorhandene Leistungsvoraussetzung weggefallen ist (§ 99 Abs 1 und 1a ASVG, § 143a Abs 1 ASVG). Das Rehabilitationsgeld kann daher nur entzogen werden, wenn eine wesentliche, entscheidende Änderung der Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der ursprünglichen Zuerkennung eingetreten ist (vgl OGH 11. 11. 2016, 10 ObS 131/16m, ARD 6537/13/2017).