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Gerhartl, Einsichtnahme des Betriebsrats in Arbeitsverträge, RdW 2018/236, 299

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6607/19/2018 Heft 6607 v. 19.7.2018

Das Arbeitsverfassungsgesetz räumt dem Betriebsrat Kontroll- und Überwachungsbefugnisse ein. Ob dies auch das Recht umfasst, in die Arbeitsverträge Einsicht zu nehmen, wird unterschiedlich gesehen und wurde vom OGH bislang nicht explizit beantwortet. Die Antwort darauf muss differenziert ausfallen und hängt von mehreren Aspekten ab. Ein entscheidender Faktor ist, zu welchem Zweck die Einsichtnahme begehrt wird. Gerhartl geht der Frage anhand der Konstellation nach, dass der Betriebsrat Einsicht in die Arbeitsverträge begehrt, um die Rechtmäßigkeit der Auszahlung der Bezüge zu überwachen. Zusammenfassend ergibt sich, dass mit Zustimmung des Arbeitnehmers dem Betriebsrat jedenfalls ein Einsichtsrecht in den Arbeitsvertrag zukommen werde. Gegen den Willen des betroffenen Arbeitnehmers besteht nach Ansicht des Autors hingegen keine Befugnis des Betriebsrates zur Kontrolle der Einhaltung einzelvertraglicher Vereinbarungen. Ohne Zustimmung des Arbeitnehmers (allenfalls sogar gegen seinen Willen) könne ein Einsichtsrecht des Betriebsrats in die Arbeitsverträge aber dann zu bejahen sein, wenn (erst) durch die Einsichtnahme in den Arbeitsvertrag überprüft werden kann, ob andere Rechtsvorschriften eingehalten werden.

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