ABGB: § 1154, § 1155
OLG Wien 27. 3. 2018, 10 Ra 91/17a
Mit seiner Klage begehrt der von seinem Arbeitgeber gekündigte Kläger offene Entgeltansprüche. Dem hielt der Arbeitgeber entgegen, dass der Kläger strafbar zu seine Lasten gehandelt habe, indem er Bargeld aus der Kasse entwendet habe. Ein Arbeitnehmer, der im Rahmen seiner Diensttätigkeit durch eine strafbare Handlung Geld veruntreue, könne nicht auch noch Lohn dafür beziehen. Voraussetzung für einen Entgeltanspruch sei die Leistungsbereitschaft. Wenn ein Dienstnehmer nur zum Schein vorgebe, leistungsbereit zu sein, sei § 1155 ABGB nicht anwendbar. Ein Arbeitnehmer, der nur zur Arbeit erscheine, um Geld zu entwenden, stelle seine Arbeitskraft nicht ernstlich zur Verfügung. Vergleichbar mit einem Auftragsverhältnis bzw einem Vertrag verliere der Arbeitnehmer sein Recht auf Bezahlung. Der Dienstnehmer, der eine verbotene Handlung durchführe, sei nicht schutzwürdig.