AngG § 11 Abs 3
OGH 27. 4. 2018, 8 ObA 9/18h
Nach § 11 Abs 3 AngG ist der Provisionsanspruch eines Arbeitnehmers auch dann zu bejahen, wenn die Nichtausführung eines vermittelten Geschäfts und Vertragsbeseitigung auf ein Verhalten des Arbeitgebers zurückzuführen ist, für das kein wichtiger Grund in der Person des vermittelten Dritten vorlag. Eine nachträgliche Auflösung des bereits abgeschlossenen Vertrags (Stornierung) beruht stets auf einem Verhalten des Arbeitgebers. Zu einem Provisionsentfall kommt es daher bei einer zwischen Arbeitgeber und vermitteltem Dritten vorgenommenen einvernehmlichen Vertragsaufhebung nur dann, wenn diese aus wichtigen in der Person des Dritten gelegenen Gründen erfolgt ist. Die Beweislast, dass für die Nichtausführung eines Geschäfts ein wichtiger Grund auf Seiten des Dritten vorliegt, trifft den Arbeitgeber.