ArbVG: § 68 Abs 4, § 105
OGH 17. 5. 2018, 9 ObA 42/18v
Gemäß § 105 Abs 1 ArbVG hat der Betriebsinhaber vor jeder Kündigung eines Arbeitnehmers den Betriebsrat zu verständigen, der innerhalb einer Woche hierzu Stellung nehmen kann. Die Information über die beabsichtigte Kündigung ist eine das betriebsverfassungsrechtliche Vorverfahren gemäß § 105 Abs 1 und 2 ArbVG einleitende Willenserklärung, zu deren Entgegennahme der Betriebsratsvorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, berufen ist.