ArbVG: § 68 Abs 4, § 105
OGH 17. 5. 2018, 9 ObA 42/18v
Gemäß § 105 Abs 1 ArbVG hat der Betriebsinhaber vor jeder Kündigung eines Arbeitnehmers den Betriebsrat zu verständigen, der innerhalb einer Woche hierzu Stellung nehmen kann. Hat der Betriebsrat durch seinen Vorsitzenden eine Stellungnahme zur Kündigungsabsicht abgegeben, ist der Betriebsinhaber weder berechtigt noch verpflichtet, Untersuchungen über die interne Willensbildung des Betriebsrats anzustellen. Der Betriebsinhaber kann daher, wenn ihm eine dabei allenfalls unterlaufene Verletzung der Vorschriften über die interne Willensbildung des Betriebsratskollegiums nicht bekannt war und auch nicht auffallen musste, auf die Erklärungen des BR-Vorsitzenden vertrauen. Die Frage, ob dem Betriebsinhaber eine allenfalls unterlaufene Verletzung der Vorschriften über die Willensbildung der Betriebsratskollegien hätte bekannt sein müssen, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.