Im Rahmen eines Strafverfahrens kann der Steuerpflichtige mit erheblichen Kosten, zB im Zusammenhang mit der Verteidigung vor Gericht, konfrontiert werden, die unabhängig vom Ausgang des Verfahrens anfallen. Obwohl die Frage nach der ertragsteuerlichen Berücksichtigung dieser Kosten hohe praktische Relevanz aufweist, ist diese bis dato nicht abschließend geklärt. Während es zur ertragsteuerlichen Behandlung von Geldstrafen eine gesetzliche Regelung gibt, ist eine solche zur Behandlung von Abwehrkosten weder im EStG noch im KStG vorhanden. Es ist allerdings in den jünger ergangenen gerichtlichen Entscheidungen zu der Frage nach der ertragsteuerlichen Abzugsfähigkeit sogenannter Abwehrkosten eine neue Tendenz zu erkennen. Der Beitrag gibt einen Überblick zum Stand der Abzugsfähigkeit von Abwehrkosten.