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Risak, Arbeit und Arbeitsrecht in der Gig-Economy, personal manager 1/2018, 26

ArtikelrundschauHuman ResourcesBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6603/18/2018 Heft 6603 v. 21.6.2018

Von Crowdwork spricht man, wenn Tätigkeiten, die ursprünglich zumeist Arbeitnehmer erbrachten, ausgelagert werden, um sie einer größeren Anzahl von Personen (der Crowd) über eine internetbasierte Plattform anzubieten und von ihnen bearbeiten zu lassen. Oft ist auch von "plattformbasiertem Arbeiten" oder "Plattformökonomie" die Rede. Mit Crowdwork können Arbeitgeber das Risiko von Unterauslastung und unproduktiven Zeiten auf die Arbeitenden selbst verlagern, während sie gleichzeitig die volle Kontrolle über den Arbeitsprozess beibehalten. Risak erklärt, wie Crowdwork in der Praxis abläuft und funktioniert und welche Vor- und Nachteile Crowdwork bietet. Aus arbeitsrechtlicher Sicht betont der Autor, dass derzeit das Modell des Crowdsourcing von Arbeit wesentlich auf der Annahme basiere, dass Crowdworker als Selbstständige einzuordnen seien. Seiner Ansicht nach spreche jedoch in etlichen Fällen einiges dafür, dass Arbeitsverhältnisse vorliegen, was va auf die hohe Kontrolldichte zurückzuführen sei, die bei der Bearbeitung der Aufträge besteht. Für den Fall, dass sich Crowdworker nicht als Arbeitnehmer einstufen lassen, stelle sich außerdem die Frage nach der Qualifikation als arbeitnehmerähnliche Personen. Die Komplexität des Vertragsgeflechts im Zusammenhang mit Crowdwork lege die Schaffung eines eigenen Gesetzes nahe. Laut Risak sollte Kernstück eines solchen Gesetzes die (widerlegliche) Vermutung eines Arbeitsverhältnisses der Crowdworker zur Plattform sein. Eine einfache Lösung sei jedenfalls nur schwer zu finden.

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