Will der Dienstgeber eine Videoüberwachung einführen, dann sind neben den datenschutzrechtlichen Vorgaben auch der Persönlichkeitsschutz der Dienstnehmer und arbeitsrechtliche Erfordernisse (§§ 96 und 96a ArbVG, § 10 AVRAG) insbesondere dann zu beachten, wenn durch die Videoüberwachung auch Dienstnehmer(bild)daten erfasst werden. Die Autoren informieren praxisbezogen über diese zu beachtenden Aspekte. Zunächst gehen sie der Frage nach, ob und in welchen Fällen der Videoüberwachung eine Betriebsvereinbarung erforderlich ist. Werden mit einer geplanten Videoüberwachung im Betrieb auch personenbezogene Dienstnehmerdaten ermittelt, so sei für diese Videoüberwachung idR die Zustimmung des Betriebsrates und der Abschluss einer BV nach § 96a Abs 1 Z 1 ArbVG erforderlich. Auch wenn Dienstnehmerdaten nur als Nebeneffekt erfasst werden, sei im Regelfall eine BV erforderlich. In datenschutzrechtlicher Sicht verweisen die Autoren in erster Linie auf die neuen Regeln der §§ 12 und 13 DSG , anhand derer das Unternehmen eigenständig entscheiden muss, ob eine Videoüberwachung datenschutzrechtlich zulässig ist und welche konkreten Sicherheitsmaßnahmen für eine rechtlich korrekte Videoüberwachung laufend anzuwenden sind. Abschließend werden anhand einer Checkliste die datenschutz-, arbeits- und persönlichkeitsrechtlichen Anforderungen an Videoüberwachungen dargestellt.