Der Beitrag setzt sich mit ausgewählten Fragen auseinander, die entstehen können, wenn eine Arbeitgeberkündigung nach § 105 ArbVG nicht vom gekündigten Arbeitnehmer, sondern vom Betriebsrat angefochten wird und sich der Arbeitnehmer als Nebenintervenient der Klage angeschlossen hat. Der Autor legt seinen Ausführungen einen Fall zugrunde, bei dem der Arbeitgeber ein Unternehmen mit Sitz in Wien ist und Alters- und Jugendheime in den Bundesländern betreibt. Der gekündigte Arbeitnehmer war in einem Heim in Linz tätig, das einen eigenen Betrieb iSd § 34 ArbVG darstellt. Es gab nur einen gemeinsamen Betriebsrat mit Sitz in Wien, die BR-Wahl wurde nicht angefochten. Der Autor kommt zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass die BR-Wahl über mehrere Betriebe hinweg nichtig ist und kein einheitlicher Betrieb begründet wird. Wenn nun der Betriebsrat vor einem unzuständigen Gericht die Kündigung anficht und sich der Arbeitnehmer als Nebenintervenient der Klage fristgerecht anschließt, dann ist die Klage, was den Betriebsrat betrifft, zurückzuweisen, für den Arbeitnehmer jedoch vor dem nicht offenbar unzuständigen Gericht zu behandeln.