Geht es um die Besetzung von Arbeitsplätzen, besteht die Gefahr einer Diskriminierung iZm der Begründung von Arbeitsverhältnissen bzw beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen. Der Autor geht der Frage nach, unterwelchen Voraussetzungen dabei eine Diskriminierung (anderer Interessenten) vermieden wird, wenn die Innehabung eines diskriminierungsgeschützten Merkmals als Fördermaßnahme konzipiert wird. Dabei geht er auf die geschützten Merkmale Geschlecht, Behinderung und Alter näher ein. Gerhartl leitet aus der Rechtsprechung betreffend die Zulässigkeit von Frauenfördermaßnahmen ab, dass Fördermaßnahmen lediglich eine Bevorzugung bei gleicher Qualifikation vorsehen dürfen und überdies eine "Öffnungsklausel" enthalten müssen. Eine Quotenregelung in Bezug auf die Vergabe von Arbeitsplätzen sei dagegen nur dann berechtigt, wenn alle Bewerbungen einer objektiven, sachlichen Prüfung unterzogen werden oder es sich um eine uneingeschränkt förderbare Gruppe (begünstigte Behinderung, Alter) handelt.