Der Dienstgeber hat sich innerhalb von sechs Monaten für eine Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) zu entscheiden, sobald ein Dienstverhältnis besteht, das dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz unterliegt. Kommt es innerhalb dieser Frist zu keinem Beitrittsvertrag mit einer BV-Kasse, ist der zuständige Krankenversicherungsträger verpflichtet, ein so genanntes "Zuweisungsverfahren" einzuleiten. Wie das Zuweisungsverfahren funktioniert, erläutert die NÖGKK in ihrem aktuellen Newsletter. ( Quelle: NÖDIS Nr 8/ 30. 5. 2018).