Nach österreichischem Recht (§ 10 Abs 5 UrlG) haben die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers einen direkten Anspruch auf Auszahlung der Urlaubsersatzleistung (der Nettobetrag fällt nicht in die Erbmasse). Aus Anlass eines vom deutschen Bundesarbeitsgericht eingeleiteten Vorabentscheidungsersuchen hat nun der Generalanwalt des EuGH festgehalten, dass eine gegenteilige Regelung - so wie in Deutschland, wo der Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern mit deren Tod verfällt und nicht vererbt werden kann - nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Selbst wenn es das nationale Recht ausschließe, dass finanzielle Ausgleichszahlungen für den Jahresurlaub, den ein Arbeitnehmer vor seinem Tod nicht mehr haben nehmen können, Teil der Erbmasse werden, können die Erben nach Ansicht des Generalanwalts die Ausgleichszahlungen einfordern (EuGH-GA 29. 5. 2018 C-569/16 und C-570/16 ). Die endgültige Entscheidung des EuGH bleibt abzuwarten.