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Betriebsübergang: Haftung des Erwerbers für offene Entgeltforderungen gegenüber dem Veräußerer

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6599/9/2018 Heft 6599 v. 17.5.2018

AVRAG § 6 Abs 1

ABGB § 1409

Wird ein Bowling-Center vom neuen Pächter der Liegenschaft mitsamt eines Großteils der - zuvor bereits vom alten Pächter gekündigten - Dienstnehmer übernommen, ist von einem Betriebsübergang auszugehen und besteht eine Erkundigungspflicht des neuen Pächters gegenüber dem Vorpächter über offene Verbindlichkeiten der Arbeitnehmer. Kommt der Neupächter dieser Nachforschungspflicht nicht nach, hätte er aber bei einer entsprechenden Nachforschung eine Auskunft erhalten, so haftet er nach § 1409 ABGB für die offenen Entgeltansprüche der gekündigten Arbeitnehmer, die noch aus der Zeit vor dem Betriebsübergang stammen.

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