AVRAG: § 3
OLG Wien 24. 11. 2017, 9 Ra 113/17d
Wird ein Arbeitnehmer in zeitlicher Nähe zu einem Betriebsübergang gekündigt, kann der Anspruch auf Unwirksamkeit der Kündigung und Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht unbefristet geltend gemacht werden, sondern muss - im Interesse der Rechtssicherheit und des Klarstellungsinteresses des Vertragspartners - ohne unnötigen Aufschub erhoben werden. Zur Beurteilung der Unverzüglichkeit ist ein angemessener, zur Erkundung und Meinungsbildung objektiv ausreichender Zeitrahmen heranzuziehen. Das Ausmaß kann unter Abwägung des Klarstellungsinteresses des Arbeitgebers und der Schwierigkeiten für den Arbeitnehmer, seinen Anspruch geltend zu machen, nur nach den Umständen des Einzelfalls bemessen werden; eine fixe Frist gibt es nicht (vgl OGH 24. 7. 2013, 9 ObA 51/13k, ARD 6361/1/2013).