In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass eine Arbeitnehmerin während einer Karenz nach dem MSchG ihr Arbeitsverhältnis durch Mutterschaftsaustritt beendet, allerdings in zeitlicher Nähe daran ein neues Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber abschließt. Auch in diesem Fall findet eine vertragliche Konkurrenzklausel Anwendung, sofern der Verdienst der Arbeitnehmerin über der maßgeblichen Entgeltgrenze des § 36 Abs 2 AngG bzw § 2c Abs 2 AVRAG liegt (dabei ist auf das fiktive Entgelt abzustellen, das der Arbeitnehmerin im letzten Monat des Arbeitsverhältnisses gebührt hätte, läge keine Karenz vor). Der Autor geht in der Folge der Frage nach, ob die Geltendmachung der Konkurrenzklausel unter Berufung auf § 37 Abs 1 AngG ausgeschlossen werden kann. Nach dieser Bestimmung bzw nach § 2c Abs 3 AVRAG ist die Geltendmachung der Konkurrenzklausel ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber durch schuldhaftes Verhalten dem Arbeitnehmer begründeten Anlass "zum vorzeitigen Austritt" gegeben hat. Ein Rückgriff auf diese Bestimmung ist aber nur möglich, wenn die Arbeitnehmerin bei Austritt ausdrücklich auf ein schuldhaftes Verhalten des Arbeitgebers hinweist. Da aber nach Ansicht von Rath einem Arbeitgeber im Fall des verschuldensunabhängigen Mutterschaftsaustritts nicht ohne Weiteres erkennbar ist, dass ein ihm zurechenbares schuldhaftes Verhalten zum Austritt der Arbeitnehmerin geführt haben soll, muss die austretende Arbeitnehmerin bei Erklärung des Mutterschaftsaustritts auf ein schuldbares Verhalten des Arbeitgebers ausdrücklich hinweisen, um die Rechtsfolgen der Konkurrenzklausel unter Anwendung des § 37 Abs 1 AngG bzw § 2c Abs 3 AVRAG abwenden zu können.