Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit sind die zur Vertretung nach außen befugten Personen (zB Geschäftsführer einer GmbH) verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Diese haben aber nach § 9 VStG die Möglichkeit, aus ihrem Kreis einen oder mehrere verantwortliche Beauftragte für bestimmte räumlich oder sachlich begrenzte Bereiche zu bestellen, die an ihrer Stelle verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sind. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Anforderungen für eine wirksame Bestellung verantwortlicher Beauftragter und geht dabei auch auf die Besonderheiten der einzelnen Materiengesetze ein (ArbIG, AuslBG, LSD-BG). Bei Vorhandensein mehrerer nach außen vertretungsbefugter Personen empfiehlt Rauch die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten, da bei einem verwaltungsstrafrechtlichen Verstoß im Verantwortungsbereich des verantwortlichen Beauftragten nur gegen diesen die Verwaltungsstrafe verhängt werden kann und somit die Gesamthöhe möglicher Verwaltungsstrafen eingeschränkt werden kann (sind zB vier Geschäftsführer vorhanden, so kann die Verwaltungsstrafe nicht viermal, sondern nur einmal gegen den verantwortlichen Beauftragten ausgesprochen werden).