MSchG: § 15
Nach Beendigung der Elternkarenz hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter den bisherigen Bedingungen, sie ist daher in der gleichen Verwendung weiterzubeschäftigen, zu der sie bei Beginn des Arbeitsverhältnisses aufgenommen und auch tatsächlich eingesetzt worden ist. Die Grenze für die Versetzungsmöglichkeiten des Arbeitgebers bildet der Arbeitsvertrag.