EFZG: § 5
KV-Gastgewerbe/Arbeiter: Pkt 14
Sieht ein Kollektivvertrag (hier: KV-Gastgewerbe/Arbeiter) vor, dass der Anspruch auf eine Jahresremuneration dem Grunde nach erst nach einer bestimmten Dauer des Arbeitsverhältnisses entsteht, und endet das Dienstverhältnis noch vor Ablauf der erforderlichen Zeit, dann umfasst der Fortzahlungsanspruch nach § 5 EFZG auch im weiter dauernden Krankenstand nur das Entgelt, das vor der Beendigung regelmäßig gebührt hat. Ein Anspruch, der nur dann entstanden wäre, wenn das Arbeitsverhältnis fiktiv über den Termin der (rechtmäßigen) Beendigung hinaus gedauert hätte, ist bei einer auf § 5 EFZG gegründeten Entgeltfortzahlung nicht zu berücksichtigen. Anders als die Urlaubsersatzleistung, die sozusagen einen Urlaubsverbrauch in einem aufrechten Arbeitsverhältnis fingiert (daher Einbeziehung der anteiligen Sonderzahlungen ohne Rücksicht auf die Fälligkeitstermine), soll § 5 EFZG verhindern, dass sich der Arbeitgeber von der Pflicht zur Entgeltfortzahlung an den Arbeitnehmer dadurch befreit, dass er während der Arbeitsverhinderung das Dienstverhältnis durch Kündigung oder ungerechtfertigte Entlassung löst. § 5 EFZG nimmt dem Arbeitgeber aber nicht die Möglichkeit, einen Kündigungstermin so zu wählen, dass ein von der Dauer der Dienstzeit abhängiger Anspruch nicht mehr entstehen kann.