AZG: § 26, § 28 Abs 2 Z 1
VwGH 20. 2. 2018, Ra 2018/11/0010
Bei der Überschreitung der zulässigen Höchstarbeitszeit nach § 28 Abs 2 Z 1 AZG und der Nichtgewährung von Ruhezeiten nach § 28 Abs 2 Z 3 AZG einerseits und der Verletzung von Aufzeichnungspflichten nach § 28 Abs 2 AZG iVm § 26 Abs 1 bis 5 AZG andererseits (hier: keine Aufzeichnung der Ruhezeiten) handelt es sich um einander nicht ausschließende Übertretungen, also um zwei verschiedene, iSd § 22 VStG gesondert zu bestrafende Delikte.