In der Praxis stellt sich mitunter die Frage, ob Bildungs- und Studienreisen von Betriebsratsmitgliedern eine entgeltfortzahlungspflichtige Bildungsfreistellung iSd § 118 ArbVG begründen. Der Autor gibt einen Überblick über die (spärliche) Rechtsprechung zu dieser Frage, aus der abzuleiten ist, dass es für die Qualifikation einer Reise eines BR-Mitglieds als Bildungsfreistellung nicht auf die Bezeichnung als Bildungs- und/oder Studienreise, sondern auf das Programm ankommt. Dieses hat dabei vornehmlich den in § 118 Abs 3 ArbVG iVm § 33 Abs 1 BRGO genannten Zwecken zu dienen, insbesondere der Vermittlung von Kenntnissen, die der Ausübung der Funktion als Mitglied des Betriebsrates dienen, was auch auf Veranstaltungen zutrifft, die zur Erweiterung der Ausbildung der BR-Mitglieder durch Einführung in die Rechts-, Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung oder durch die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in der Gesetzeshandhabung, Rhetorik udgl beitragen. Ist dies gegeben, können nach Geiblinger auch Bildungs- und Studienreisen in Staaten außerhalb der EU einen Anspruch auf entgeltfortzahlungspflichtige Bildungsfreistellung begründen. Jedenfalls als Bildungsfreistellung zu qualifizieren sei eine Bildungs- und Studienreise, wenn sie ua folgende Inhalte hat: Teilnahme an Nationalratssitzungen; Gespräche mit Nationalratsabgeordneten, EU-Abgeordneten oder ÖGB-Funktionären; Besichtigung von Interessenvertretungen oder EU-Institutionen; Vorträge von EU-Abgeordneten, Mitarbeitern von EU-Institutionen und Interessenvertretungen sowie Betriebsräten; Vernetzung und Erfahrungsaustausch mit Betriebsräten; Betriebs- und Werksbesichtigungen. Privat motivierte Rahmenprogramme in eingeschränktem Umfang (zB Stadtbesichtigung) schaden der Qualifikation als Bildungsfreistellung nicht.