Nach § 7 Abs 4 AZG können bei vorübergehend auftretendem besonderem Arbeitsbedarf zur Verhinderung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils durch Betriebsvereinbarung Sonderüberstunden zugelassen werden. Nach einer Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts NÖ muss jedoch der Mehrarbeitsbedarf unvorhersehbar und unregelmäßig sein. Dies wird von Kietaibl kritisiert, sei dies doch weder aus dem Gesetzestext noch aus den Materialien ableitbar. Der Gesetzgeber hat den Betriebspartnern bewusst einen großzügigen Beurteilungsspielraum in der Weise eingeräumt, dass er die Voraussetzungen der Überstundenzulassung nur ganz allgemein im Wege unbestimmter Gesetzesbegriffe festlegt und den Betriebspartnern nur in groben Zügen bloß jene Gesichtspunkte vorgibt, welche sie in den Verhandlungen über die Überstundenzulassung berücksichtigen sollen. Mit diesem Regelungskonzept vertrage sich die vom LVwG vertretene Einschränkung des Zulassungstatbestands (und damit des Beurteilungsspielraums der Betriebspartner) auf unregelmäßig und unvorhersehbare Auftragsspitzen nicht. Auch der mit dem BV-Abschluss typischerweise verbundene Zeit- und Verhandlungsaufwand erscheine eher gerechtfertigt, wenn sich die ausverhandelte Regelung auf wiederkehrende Anlassfälle bezieht und deshalb einen längerfristigen Anwendungsbereich hat, als wenn sie nur der Einmalzulassung von Überstunden ad hoc in einem gerade aktuell aufgetretenen Mehrbedarfsfall dient.