AVRAG: § 7g Abs 2, § 7i idF BGBl I 2014/94
VwGH 11. 1. 2018, Ra 2017/11/0152
Der Revisionswerber wurde mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, er habe es als gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma R KG zu verantworten, dass diese Gesellschaft die erforderlichen Unterlagen (Arbeitszeitaufzeichnungen, Kassabücher, Belege) entgegen § 7g Abs 2 AVRAG idF BGBl I 2014/94 für 15 Arbeitnehmer dem zuständigen Träger der Krankenversicherung für einen bestimmten Prüfzeitraum trotz mehrfachen Verlangens nicht übermittelt hat. Gemäß § 7i Abs 1 AVRAG aF wurden deshalb Geldstrafen von jeweils € 600,- pro Arbeitnehmer verhängt.