AVRAG: § 7d idF BGBl I 2014/94
VwGH 6. 3. 2018, Ra 2018/11/0022
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der handelsrechtliche Geschäftsführer einer slowenischen Gesellschaft schuldig erkannt, im Rahmen der Überlassung von 11 (bulgarischen) Arbeitskräften an eine österreichische GmbH dieser (als Beschäftigerin) entgegen der Vorschrift des § 7d AVRAG idF BGBl I 2014/94 nicht die Einstufungsunterlagen und die Arbeitszeitaufzeichnungen der Arbeitskräfte bereitgestellt zu haben.