Der Autor kommentiert die Entscheidung OGH 26. 2. 2016, 8 ObA 1/16d (= ARD 6496/5/2016) zur Nachfrist des besonderen Bestandschutzes bei Scheitern außergerichtlicher Verhandlungen über eine (zu vereinbarende) Elternteilzeit. Für Tinhofer überzeugt das Auslegungsergebnis des OGH, dass der besondere Bestandschutz bei Nichteinbringung einer Klage nach Scheitern der außergerichtlichen Verhandlungen vier Wochen nach Beendigung dieser Verhandlungen endet, nicht. Ausgehend von dem Umstand, dass die Frist für die gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs auf Änderung einer bereits angetretenen Elternteilzeit bzw auf deren vorzeitiger Beendigung (nur) eine Woche nach dem Ende der innerbetrieblichen Verhandlungen beträgt, müsse laut Tinhofer auch im Fall, dass der Dienstgeber die gewünschte Elternteilzeit ablehnt und die/der Dienstnehmer/in daher auf den Rechtsweg verwiesen wird, von einer einwöchigen Nachfrist für den besonderen Bestandschutz ausgegangen werden. Die vom OGH offengelassene Frage, welche Frist für die Einbringung der Klage nach dem Scheitern der außergerichtlichen Verhandlungen zusteht, sei durch eine analoge Anwendung der einwöchigen Klagsfrist nach § 15l Abs 2 MSchG (§ 8d Abs 2 VKG) zu lösen.