Falls ein Angestellter Anspruch auf periodische Remunerationen oder auf eine andere besondere (zumindest jährlich vorgesehene) Entlohnung hat, gebührt sie ihm nach § 16 AngG, wenn das DV vor Fälligkeit des Anspruchs gelöst wird, in aliquoter Höhe. Formal ist § 16 AngG unmittelbar nur für Angestellte anwendbar, eine vergleichbare Regelung für Arbeiter besteht nicht. Allerdings herrschte in der Lehre (und vereinzelt in der Rsp) auch schon bisher die Ansicht, dass das Aliquotierungsgebot auch auf Arbeiter analog anzuwenden ist, da schon spätestens in den 1990er Jahren zwischen Angestellten und Arbeitern keine faktischen Unterschiede mehr bestanden, die eine unterschiedliche arbeitsrechtliche Behandlung im Hinblick auf § 16 AngG rechtfertigten. Seither wurden zahlreiche arbeitsrechtliche Regelungen geschaffen, die zwischen den Gruppen nicht differenzieren. Mit der arbeitsrechtlichen Angleichung von Arbeitern und Angestellten insb bei der Entgeltfortzahlung sowie im Kündigungsrecht durch BGBl I 2017/153 bestehen nach Ansicht der Autoren keine tauglichen Argumente mehr dafür, § 16 AngG nicht auch für Arbeiter analog anzuwenden. Vereinzelt für Arbeiter noch bestehende Regelungen, die § 16 AngG widersprechen, seien (teil-)nichtig.