In der Entscheidung OGH 28. 2. 2017, 9 ObA 3/17g (= ARD 6544/12/2017) hat der OGH zu der in der Literatur bislang strittigen Frage des Konkurrenzverhältnisses von zwei besonderen Bestandschutzbestimmungen (§ 8 BEinstG und § 32 VBG) klargestellt, dass auch in dem Fall, dass der Behindertenausschuss der Kündigung eines Vertragsbediensteten, der dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, die Zustimmung erteilt hat, die Arbeits- und Sozialgerichte in einem vom gekündigten Dienstnehmer eingeleiteten arbeitsgerichtlichen Kündigungsanfechtungsverfahren sowohl die materiellen als auch die formellen Voraussetzungen einer Kündigung nach § 32 VBG selbstständig zu prüfen haben. Die Autorin stimmt dem OGH im Ergebnis zu, die Bestandschutzbestimmungen nach BEinstG und VBG parallel anzuwenden. Der OGH stützte seine Argumentation dabei auf die generelle Kollisionsnorm in § 8 Abs 5 Satz 1 BEinstG, wonach gesetzliche Bestimmungen, die die Beendigung des Dienstverhältnisses an zusätzliche Voraussetzungen knüpfen, unberührt bleiben sollen. Die weitergehende Frage, ob dieses Ergebnis nun auf sämtliche besonderen Bestandschutzbestimmungen anzuwenden sei, verneint Mitschka, sondern sieht dem Umfang des besonderen Bestandschutzes entsprechend eine differenzierte Sicht geboten: Während der besondere Bestandschutz von Eltern nach dem MSchG/VKG parallel zum Bestandschutz des BEinstG anwendbar ist, geht der Bestandschutz von Präsenzdienern (Zivildienern) nach APSG und jener von Betriebsräten nach dem ArbVG dem Bestandschutz nach dem BEinstG vor. Die Konsequenz sei, dass bei einer parallelen Anwendbarkeit von Bestandschutzbestimmungen die Kündigungsberechtigung Gegenstand von unterschiedlichen Verfahren sein kann, während bei Vorrang einer Bestandschutzbestimmung nur ein Verfahren möglich ist.