BAO: § 162
VwGH 20. 12. 2017, Ra 2016/13/0041, Ra 2016/13/0040
Beantragt ein Abgabepflichtiger, dass Aufwendungen abgesetzt werden, so kann die Abgabenbehörde gemäß § 162 BAO verlangen, dass er "die Gläubiger oder die Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet". § 162 BAO beruht nämlich auf dem Grundsatz, dass das, was bei dem einen Abgabepflichtigen abzusetzen ist, bei dem anderen versteuert werden muss. Einer solchen Aufforderung zur Empfängerbenennung ist jedoch nicht entsprochen, wenn die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger der abgesetzten Beträge sind.