ArbVG: § 59, § 60
OLG Wien 20. 12. 2017, 9 Ra 64/17y
Die Verletzung wesentlicher Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitender Grundsätze des Wahlrechts bei einer Betriebsratswahl (insbesondere § 51 ArbVG) bildet im Regelfall nur einen Anfechtungsgrund. Nur bei besonders schweren Verstößen führt die Verletzung der Wahlgrundsätze des § 51 ArbVG unter Umständen zur Nichtigkeit (vgl OGH 28. 4. 1993, 9 ObA 74/93, ARD 4469/12/93). Eine nichtige Betriebsratswahl ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen anzunehmen, in denen gegen all-