ArbVG: § 56 Abs 2, § 59
BRWO: § 24 Abs 3
Auch wenn eine Betriebsratswahl nach dem Gesetz mittels eines vom Wahlvorstand aufzulegenden einheitlichen Stimmzettels zu erfolgen hat, ist die Verwendung von sogenannten Fraktionsstimmzetteln, die von einer wahlwerbenden Gruppe an die Arbeitnehmer ausgeteilt werden und bei denen bereits ihre wahlwerbende Gruppe entsprechend gekennzeichnet ist, bei einer Betriebsratswahl zulässig.