Im Hinblick auf strafbare Unterentlohnungen war bislang nicht geklärt, ob verfallene oder verjährte Ansprüche der behördlichen Lohnkontrolle unterliegen und vom Anwendungsbereich des Straftatbestands der Unterentlohnung nach § 29 LSD-BG umfasst sind. Diesbezüglich nehmen weder der Gesetzestext des LSD-BG (oder des AVRAG) noch die Erläuterungen konkret Stellung. Die Autoren geben eine Übersicht über den unterschiedlichen Meinungsstand in der Literatur und besprechen die erste Entscheidung eines Landesverwaltungsgerichts zu dieser Thematik (LVwG-1-439/2017-R7 = ARD 6573/9/2017), in der das LVwG Vorarlberg zu dem Schluss kam, dass ein zivilrechtlicher Verfall keine Auswirkungen auf die Strafbarkeit nach dem LSD-BG haben würde. Für die Autoren eine nach dem Zweck des LSD-BG wenig überraschende Entscheidung, die auch eine unsachliche Schlechterstellung von ausländischen Arbeitgebern, die sich idR nicht auf kollektivvertragliche Verfallfristen berufen können, gegenüber inländischen Unternehmen verhindere. Sie merken jedoch an, dass sich die Nichtberücksichtigung zivilrechtlicher Verfalls- und Verjährungsbestimmungen rein aus dem Gesetzestext und den Erläuterungen so nicht ableiten lässt und nicht geklärt sei, wie sich dieser Zweck mit privatrechtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten des Arbeitnehmers (nämlich seine arbeitsrechtlichen Ansprüche zivilrechtlich vor den Gerichten einzufordern) in Einklang bringen lasse. Eine höchstgerichtliche Klärung oder eine gesetzliche Klarstellung wäre wünschenswert.