Nach dem Wortlaut von § 9 AngG und § 5 EFZG idF BGBl I 2017/153 soll künftig jede einvernehmliche Beendigung während einer oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung den Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus verpflichten. Auf den ersten Blick stellt dies aus Sicht der Arbeitgeber eine unsachliche Erweiterung der erfassten Beendigungsarten dar. Nach Ansicht des Autors deutet aber vieles darauf hin, dass der Gesetzgeber beabsichtigte, die bisherige Entwicklung in der Rechtsprechung nachzubilden, dabei jedoch über die Grenzen legistisch hinausschoss. Die gesetzliche Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung auch dann, wenn das Dienstverhältnis auf Initiative des Dienstnehmers oder aus beiderseitigem Interesse beendet wurde, sei sachlich nicht gerechtfertigt und überschießend. Der Gesetzeswortlaut sei teleologisch auf jene einvernehmlichen Beendigungen zu reduzieren, die aus der Sphäre des Dienstgebers stammen und den derzeit erfassten Beendigungsarten gleichgelagert sind. Gerechtfertigt erscheine es auch, jene Fälle zu erfassen, in denen die Parteien eine Überwälzung des wirtschaftlichen Risikos auf den KrV-Träger beabsichtigen.