In der Entscheidung OGH 24. 5. 2017, 9 ObA 153/16i (= ARD 6556/8/2017) wurde ausgesprochen, dass eine kollektivvertragliche Regelung, nach der Kündigungen älterer Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber nur rechtswirksam sein sollen, wenn zuvor ein Sozialplan erstellt wurde, eine grundsätzlich zulässige Inhaltsnorm sei. Sie bewirke aber mittelbar eine unzulässige Erweiterung von Mitwirkungsrechten des Betriebsrates und sei deshalb rechtsunwirksam. Grillberger stimmt dem OGH im Wesentlichen zu, insbesondere in der Aussage, dass der kollektivvertragliche Kündigungsschutz nicht zur Gänze entfallen, sondern ohne erweiterte Mitwirkung des Betriebsratses aufrecht bleiben soll. Hinsichtlich der vom OGH offen gelassenen Frage, was das konkret bedeutet, spreche viel dafür, dass betriebsbedingte Kündigungen von älteren Arbeitnehmern nur in solchen Fällen möglich sein sollen, in denen es um betriebliche Änderungen geht, die die Voraussetzungen für einen Sozialplan erfüllen. Es müsse sich also zB um die Schließung oder Einschränkung des ganzen Betriebes oder von Betriebsteilen oder um den Zusammenschluss mit anderen Betrieben handeln, von dem alle oder erhebliche Teile der Belegschaft betroffen sind. Zu überlegen sei ferner, ob nicht den Arbeitgeber eine Pflicht treffen soll, in solchen Fällen den zu kündigenden Arbeitnehmern ein Angebot zur Milderung der Kündigungsfolgen zu unterbreiten, entspreche dies doch dem von den KV-Partnern verfolgten Zweck der Regelung über den Schutz bei betriebsbedingten Kündigungen.